StartUp - Behördliche Erlaubnis - Gewusst was

Viele der in Deutschland unternehmerisch angemeldeten Gewerbe sind erlaubnispflichtig.

Gerade für Unternehmensgründer bzw. Start-up’s ist es schwierig, sich um Dschungel der erforderlichen Behördenerlaubnisse zu orientieren. Daher haben wir nachstehend, eine Übersicht der wichtigsten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten zusammengestellt.

Gern sind wir Ihnen bei der Erlangung oder Verlängerung einer der nachstehenden Erlaubnisse behilflich.

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Inhaltsverzeichnis


A


gewerbsmäßige Überlassung eigener Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte

= Zeitarbeit / Arbeitnehmer-Überlassung

 

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d.h. keine Gewerbeuntersagung
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister),
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Eignung der Betriebsorganisation
  • Einhaltung von Arbeitgeberpflichten
  • Überlassung nur innerhalb der EU/EWR

Anmerkung:

  • Genehmigung zunächst für 1 Jahr; eine unbefristete Erlaubnis erhält nur das Unternehmen, dass mindestens zwei Jahre in Folge, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt hat.
  • Personalvermittlung ist Arbeitsvermittlung, nicht Arbeitnehmerüberlassung
  • Einschränkungen im Baugewerbe

Automatenaufstellung (Geldspielgeräte) (§ 33 c GewO)

gewerbsmäßiges Aufstellen und Betreiben von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung,
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Eignung des Aufstellungsortes

Anmerkung:

  • die Aufstellung von Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten ist anzeigepflichtig, sofern die Aufstellung ohne räumlichen und sachlichen Zusammenhang zur gewerblichen Niederlassung erfolgt.

 

B


Baubetreuung (§ 34 c Abs. 1 Nr. 2b GewO, und §§ 1 ff. Makler- und Bauträgerverordnung)

Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen

 

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung,
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • keine Ablehnung mangels Masse
  • keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.

Anmerkung:

Ausnahmen insb. für Grundstücksmakler, Grundstücksverwalter, Versicherungsvertreter

Bewachungsgewerbe (§ 34 a GewO)

gewerbsmäßiges Bewachen des Lebens oder Eigentums fremder Personen

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • erforderliche Mittel oder Sicherheiten
  • Haftpflichtversicherung

Anmerkung:

  • VO über das Bewachungsgewerbe
  • Ausnahmen für Werkschutzfachkräfte

C, D


Darlehensvermittlung (§ 34 c GewO)

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Genehmigung.

keine Erlaubnispflicht für Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe Darlehen vermitteln (§ 34 c Abs. 5 GewO)

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.

E, F


Finanzierungsvermittlung (§ 34 c GewO)

Zu beachten:

  • Sicherheitsleistung
  • Versicherung
  • getrennte Vermögensverwaltung
  • Buchführungspflicht, Rechnungslegung
  • Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.

Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:

  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)

G


Gaststätte (§ 2 Abs. 1 GastG)

Voraussetzungen:

  • Persönliche Zuverlässigkeit, zu belegen mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen von jeweils Ihrem zuständigen Finanzamt (Frage nach steuerlichen Rückständen) und der Gewerbesteuerbehörde Ihrer Gemeinde plus Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Frage nach Gewerbeordnungswidrigkeiten) und dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis)
  • Unterrichtungsnachweis der IHK, Nachweis notwendiger lebensmittelrechtlicher Kenntnisse
  • Eignung der Betriebsräume
  • Beachtung öffentlicher Interessen (insb. schädl. Umwelteinwirkungen)

Anmerkung:

Erlaubnispflichtig nur noch der Ausschank alkoholischer Getränke

Ausnahmen:

  • unentgeltliche Kostproben alkoholischer Getränke
  • In Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb: Ausgabe alkoholischer Getränke und zubereiteter Speisen an Übernachtungsgäste

Grundstücksmakler (§ 34 c GewO)

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Genehmigung.

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.

H


Hausverwalter (gewerbsmäßige Vermittlung) (§ 34 c GewO)

Erlaubnispflichtig ist der selbständige Hausverwalter, der Verträge über die von ihm verwalteten Wohnräume vermittelt.

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.

Anmerkung:

nur gelegentliche Vermittlung von Wohnungen (2-3 Vermittlungen jährlich) ist erlaubnisfrei.

I – L


Leiharbeit (Vermittlung von (§ 1 AÜG)

gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung an Dritte (Entleiher)

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Eignung der Betriebsorganisation

Zu beachten nur in EU-Staaten

  • Genehmigung für höchstens 1 Jahr
  • Überlassen nicht länger als 3 Monate
  • Ausschluss bestimmter Arbeitsverträge

M – O


Omnibusverkehr

gewerbsmäßiger Straßenpersonenverkehr mit Kraftfahrzeugen ( ausgenommen Verkehr mit Taxen und Mietwagen ) einschließlich Ferienzielreisen und Ausflugsverkehr

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes), keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister), Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit: Eigenkapital und Reserven mind. 9.000 Euro für das erste Fahrzeug, für jedes weitere mind. 5000 Euro als Sicherheit
  • Abschlussprüfungen: Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Verkehrsfachwirt, Betriebswirt (DAV, Deutsche Außenhandels- und Verkehrsakademie)

Anmerkung:

Genehmigungsdauer im Gelegenheitsverkehr ist auf 4 Jahre, im Linienverkehr auf 8 Jahre befristet (§ 16 Abs. 3 PBefG)

Ausnahme:

Keine Erlaubnispflicht besteht für Veranstalter, die Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen (Gelegenheitsverkehr) planen, organisieren oder anbieten und dabei gegenüber den Teilnehmern eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Beförderung nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer mit entsprechender Genehmigung nach dem PBefG durchgeführt werden. (Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 19. Juli 2002).

P-Z


Taxiunternehmen (§§ 2, 47 PBefG)

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes

Anmerkung:

Genehmigungsdauer ist auf 4 Jahre befristet (§ 16 Abs. 3 PBefG)

(auszugsweise entnommen der Website der IHK Rostock)

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